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Deutliches Zeichen zugunsten der Banken

Phishing, Social Engineering und Call-ID-Spoofing gehören zum Alltag im Zahlungsverkehr – und damit die Auseinandersetzungen darüber, wer den finanziellen Schaden zu tragen hat. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (14 U 37/25) diese Frage mit Deutlichkeit zugunsten der Banken beantwortet. Zentrale Punkte des Beschlusses sind die Frage nach der wirksamen Autorisierung und die Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit.

Was ist passiert?

Eine langjährige Bankkundin fiel auf eine Phishing-SMS herein und gab ihre Daten auf einer gefälschten Webseite ein. Anschließend wurde ein betrügerischer Zahlungsauftrag in ihrem Online-Banking erstellt. Unter dem Vorwand, ein Bankmitarbeiter zu sein, setzte ein Betrüger die Kundin telefonisch unter Druck und veranlasste sie, die Überweisung per pushTAN freizugeben. Nachdem der Betrag vom Konto abgebucht worden war, verlangte die Kundin von ihrer Bank die Erstattung des Schadens.

Autorisiert oder nicht?

Das OLG Düsseldorf stellte klar: Bestätigt ein Bankkunde einen Zahlungsauftrag per pushTAN, obwohl er durch Betrüger getäuscht wurde, kann der Zahlungsvorgang dennoch wirksam autorisiert sein. Entscheidend ist, dass der Auftrag in der Banking-App korrekt angezeigt wurde und der Kunde ihn selbst freigegeben hat. Der Irrtum über den Zweck der Freigabe ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Damit weicht das OLG Düsseldorf von der bisherigen Rechtsprechung einiger anderer Gerichte ab.

Grobe Fahrlässigkeit?

Auch bei der groben Fahrlässigkeit stärkt das OLG Düsseldorf die Position der Banken. Wer trotz eindeutiger Warnhinweise einen angezeigten Zahlungsauftrag ungeprüft per pushTAN freigibt, handelt regelmäßig grob fahrlässig. Das Gericht betont damit die Eigenverantwortung der Kunden, während frühere Rechtsprechung, wie etwa das Urteil des BGH vom 22.07.2025 – XI ZR 107/24, regelmäßig das Hinzukommen weiterer Umstände forderte. Damit setzt das OLG Düsseldorf einen wichtigen Maßstab für die Haftungsverteilung bei Phishing-Fällen

Fazit:

Ein Zahlungsauftrag ist selbst dann autorisiert, wenn der Kunde bei der Freigabe des Auftrags in der App einer Täuschung unterliegt. Die Autorisierung eines betrügerischen Zahlungsauftrags ist schon grob fahrlässig, wenn der Kunde die Freigabe erteilt, obwohl durch die Bank vor Phishing-Fällen gewarnt wurde.

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