Wixforth & Kollegen

Mehr Klarheit im Zahlungsdiensterecht

Mit Urteil vom 22. Juli 2025 schafft der Bundesgerichtshof wichtige Klarheit im Zahlungsdiensterecht. Die Entscheidung stärkt Banken und Sparkassen bei Haftungsfällen rund um Phishing, Social Engineering und Online-Banking-Betrug. Institute erhalten mehr Rechtssicherheit bei Erstattungsforderungen und bessere Verteidigungsmöglichkeiten in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Der Fall: TAN-Weitergabe nach Call-ID-Spoofing

Eine Kundin nutzte Online-Banking mit PIN- und chipTAN-Verfahren. Nach einer manipulierten Sicherheitsmeldung auf ihrem Computer wurde sie telefonisch unter einer gefälschten Bankrufnummer kontaktiert.

Im Verlauf mehrerer Gespräche gab sie Kartendaten und mehrere TANs weiter. Die Täter erhöhten Transaktionslimits und lösten eine Echtzeitüberweisung über 35.555 Euro aus. Die Kundin verlangte Erstattung – ohne Erfolg. Während das Landgericht der Klage zunächst stattgab, wiesen sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof die Ansprüche letztlich ab.

BGH: Mehrfache TAN-Weitergabe kann grobe Fahrlässigkeit sein

Der BGH stellt klar: Wer mehrfach TANs telefonisch weitergibt, kann grob fahrlässig handeln, insbesondere wenn der Anruf nachts erfolgt. Entscheidend war, dass die Kundin mehrere TANs weitergab, Transaktionsdaten nicht prüfte und mehrere Warnsignale ignorierte.

Auch wichtig: Selbst eine angezeigte Originalrufnummer der Bank schützt nicht. Call-ID-Spoofing ist als Betrugsmasche bekannt.

Keine automatische Haftung bei fehlender starker Kundenauthentifizierung

Fehlt beim Login eine starke Kundenauthentifizierung, führt das laut BGH nicht automatisch zur Haftung der Bank. Entscheidend ist allein, ob der konkrete Zahlungsvorgang selbst stark authentifiziert wurde. Aber Banken sollten dennoch aufpassen: Die fehlende starke Authentifizierung kann im Rahmen eines eventuellen Mitverschuldens berücksichtigt werden.

Fazit für Banken und Sparkassen

Das Urteil verbessert die Position von Instituten deutlich:

  • höhere Hürden für Erstattungsansprüche nach Phishing
  • stärkere Berücksichtigung von Pflichtverstößen auf Kundenseite
  • engere Auslegung bankseitiger Haftung

Für die Praxis bleiben saubere Dokumentation, Warnhinweise und nachvollziehbare TAN-Prozesse und Authentifizierungsabläufe entscheidend.

Wir beraten Banken, Sparkassen und Zahlungsdienstleister bei Streitigkeiten aus dem Zahlungsdiensterecht, Online-Banking-Haftungsrecht und Fraud Litigation.

Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns an!

Beitragsfoto: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com