Neue Pflichten für Banken nach der Verbraucherkreditrichtlinie – aktuelle Rechtsänderungen im Überblick
Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 schreitet voran. Der am 3. November 2025 im Bundestag beratene Gesetzentwurf sieht umfassende Änderungen für Banken und Kreditinstitute vor. Ziel ist es, Verbraucherschutz, Transparenz und Kreditvergabeprozesse zu vereinheitlichen und zu verschärfen.
Für die kreditgebende Praxis entstehen daraus erhebliche Anpassungspflichten in den Bereichen Kreditwürdigkeitsprüfung, Dokumentation, Digitalisierung und Compliance.
Nachfolgend stellen wir die zentralen Neuerungen übersichtlich dar.
Erweiterter Anwendungsbereich – Mehr Kreditprodukte werden reguliert
Der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts wird deutlich ausgeweitet. Künftig fallen unter die Regelungen des BGB:
- Kleinkredite ab 200 Euro
- kurzfristige Kredite
- unentgeltliche Darlehen
- Zahlungsaufschübe und unentgeltliche Finanzierungshilfen
Damit werden erstmals Produktgruppen reguliert, die bislang nicht erfasst waren. Kreditinstitute müssen ihre Verträge, Vorabinformationen und internen Prozesse entsprechend überarbeiten.
Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung – Neue rechtliche Anforderungen
Besondere praktische Relevanz hat die grundlegende Neufassung der Kreditwürdigkeitsprüfung:
- Maßstab ist künftig die wahrscheinliche Rückzahlungsfähigkeit.
- Es gilt ein Verbot der Nutzung besonderer personenbezogener Daten sowie von Social-Media-Daten.
- Die Dokumentationspflichten werden deutlich ausgeweitet (§ 505b BGB-neu).
- Bei Ablehnung eines Kreditantrags besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und zum Hinweis auf Schuldnerberatung.
Diese Änderungen machen eine Anpassung bestehender Prüfprozesse, Scoringsysteme und organisatorischer Abläufe zwingend erforderlich.
Widerrufsrecht und Informationspflichten – Präzisierung der Formanforderungen
Der Widerruf ist künftig in der vom Darlehensnehmer für den Vertrag gewählten Form zu erklären (§ 356b Abs. 1a BGB-neu). Zudem werden die Informationspflichten weiter ausgedehnt, u. a. zu:
- Kostenbestandteilen
- vorzeitiger Rückzahlung
- Aufsichtsbehörden
- außergerichtlichen Rechtsbehelfen
- Schuldnerberatungsstellen
- Profiling und automatisierten Entscheidungsprozessen
Für Banken bedeutet dies eine Überarbeitung sämtlicher Muster, Formulare und digitaler Benachrichtigungen.
Digitaler Vertragsabschluss – Textform wird Standard
Eine bedeutende Änderung betrifft die Formvorschriften:
Für Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig Textform (§ 492 BGB-neu).
Die Schriftform bleibt ausschließlich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen bestehen.
Dies stärkt digitale Kreditstrecken, erfordert jedoch eine klare Überprüfung der internen Compliance-Prozesse, um formunwirksame Verträge zu vermeiden.
Strengere Werbevorgaben – Verbot irreführender Aussagen
Kreditwerbung unterliegt künftig neuen Regeln. Zwingend erforderlich ist ein deutlicher Hinweis auf entstehende Kosten, z. B.:
„Achtung: Kreditaufnahme kostet Geld!“
Unzulässig sind künftig:
- Aussagen, die eine Verbesserung der finanziellen Lage suggerieren
- Verharmlosende Darstellungen
- Irreführende oder missverständliche Werbeversprechen
Marketingabteilungen und Compliance müssen bestehende Werbemittel frühzeitig prüfen.
Nachsichtspflichten und Schuldnerberatung – Neue Vorgaben für Krisensituationen
Neu normiert werden:
- Hinweis- und Unterstützungspflichten bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten
- Pflicht zur Empfehlung externer Schuldnerberatung
- Nachsichtspflichten vor Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Stundungen und Anpassungsangebote
Diese Vorgaben müssen künftig in die internen Leitlinien und Risikoprozesse eingebettet werden.
Aufsicht, Meldungen und Sanktionen – BaFin erhält erweiterte Befugnisse
Das neue AbsFinAG führt zusätzliche Melde- und Registrierungspflichten ein. Die BaFin erhält weitreichende Befugnisse, darunter:
- Prüfungs- und Kontrollrechte
- Eingriffskompetenzen
- Bußgelder bis zu 500.000 Euro (§ 8 AbsFinAG)
Für Institute steigen damit die Compliance-Anforderungen und Dokumentationspflichten erheblich.
Fazit: Hoher Anpassungsbedarf für die Kreditpraxis
Der Gesetzentwurf zur Verbraucherkreditrichtlinie schafft einen neuen, detaillierten Regulierungsrahmen. Banken und Kreditinstitute sollten frühzeitig prüfen:
- Überarbeitung der Kreditwürdigkeitsprozesse
- Anpassung der digitalen Vertragsstrecken
- Aktualisierung der Informations- und Widerrufsdokumente
- Überarbeitung von Werbematerialien
- Implementierung neuer Nachsichtspflichten
- Vorbereitung auf neue Melde- und Prüfungsanforderungen
Eine rechtzeitige Umsetzung reduziert Haftungsrisiken und stärkt die Compliance-Struktur nachhaltig.
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