Die Empfängerüberprüfung – Rückkehr zu alten Zeiten?
Seit dem 9. Oktober 2025 sind Kreditinstitute verpflichtet, bei der Durchführung von Überweisungen eine sogenannte Empfängerüberprüfung vorzunehmen. Dabei wird der vom Zahler angegebene Empfängername mit dem tatsächlichen Namen des Kontoinhabers abgeglichen. Das kennen wir doch schon…: Bereits bei der Einführung des § 675r BGB im Jahr 2018 wurde darüber diskutiert, ob Banken Überweisungen auf Fehlerhaftigkeit prüfen müssen. Auch damals war strittig, ob die Empfängerbank bereits vor der Gutschrift zu kontrollieren hat, ob Name und Kontoinhaber übereinstimmen.
Eine ähnliche Prüfung wird jetzt wieder erforderlich. Grundlage ist die EU-Verordnung 2024/886 vom 13. März 2024, die dem Schutz vor Zahlungsbetrug dienen und die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen soll. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen erläutert.
Was hat sich geändert?
Bislang sah § 675r BGB in der seit dem 13.01.2018 geltenden Fassung vor, dass Banken Überweisungen ausschließlich anhand der IBAN ausführen. Der Name des Empfängers war dabei ohne rechtliche Relevanz. Der Zahlungsdienstleister trug bei der Ausführung nach Maßgabe der IBAN kein Haftungsrisiko, selbst wenn der vom Zahler gewünschte Empfänger nicht der Inhaber des Empfängerkontos war. Abweichungen zwischen Name und IBAN gingen allein zulasten des Zahlers.
Mit der Neuregelung des Art. 5c Abs. 1 S. 1 SEPA-VO sind Zahlungsdienstleister nun verpflichtet, eine kostenlose Empfängerüberprüfung anzubieten. Das bedeutet: Die Bank des Zahlers muss den angegebenen Empfängernamen mit dem Namen abgleichen, der der IBAN zugeordnet ist.
Ablauf der Empfängerprüfung
Der Namensabgleich erfolgt vor der Autorisierung der Überweisung, also direkt nachdem der Zahler den Auftrag eingegeben hat.
Stimmen Name und IBAN überein, kann der Zahler den Auftrag wie gewohnt freigeben.
Weichen Name und IBAN voneinander ab, kann der Zahler den Auftrag zwar freigeben, wird aber ausdrücklich gewarnt, dass die Zahlung möglicherweise an einen falschen Empfänger geht. In diesem Fall liegt das Risiko einer fehlerhaften Überweisung weiterhin beim Zahler. Stimmen die Angaben jedoch nahezu überein, teilt die Bank dem Zahler den tatsächlichen Kontoinhaber mit, damit dieser prüfen kann, ob es sich um den richtigen Empfänger handelt.
Schmaler Grat zwischen Datenschutz und Empfängerprüfung
Gerade in Fällen nahezu übereinstimmender Namen bestehen rechtliche Unklarheiten. Nach der Verordnung sind Banken verpflichtet, den Namen des Kontoinhabers offenzulegen, wenn der angegebene Empfängername „nahezu identisch“ ist. Allerdings bleibt unklar, wann eine solche Ähnlichkeit anzunehmen ist. Die Banken müssen selbst entscheiden, wann sie eine Offenlegung des Kontoinhabers für angemessen halten. Ein schmaler Grat zwischen Datenschutz und Empfängerüberprüfung.
Für den Zahler ist Transparenz zwar wünschenswert und es ist praktischer, wenn selbst große Abweichungen offengelegt werden. Die Bank ist allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, mit Kundendaten verantwortungsbewusst umzugehen. Hier dürfte die künftige Rechtsprechung Klarheit schaffen müssen.
Nicht unproblematisch
Vom Gesetzgeber nicht zu Ende gedacht scheint die Frage, wie die Empfängerüberprüfung bei papierhaften Überweisungen (die es ja noch immer gibt) erfolgen soll. Gibt ein Kunde den Überweisungsbeleg am Schalter ab, kann der Namensabgleich durch einen Bankmitarbeiter vor Ort erfolgen. Eine Kompensation der dabei entstehenden Personalkosten ist nicht vorgesehen, da die Prüfung unentgeltlich durchzuführen ist.
Problematisch wird es jedoch bei per Post eingereichten Überweisungen oder bei Formularen, die in Bankbriefkästen eingeworfen werden. Erhält der Zahler das Ergebnis der Empfängerüberprüfung dann per Post? Nach Art. 5c Abs. 4 SEPA-VO darf die Empfängerüberprüfung nur dann stattfinden, wenn der Zahler im Moment der Übermittlung anwesend ist.
Das führt dazu, dass gerade technisch weniger versierte Personen, die kein Online-, Telefon- oder Mobile-Banking nutzen und wohl am meisten auf Schutz angewiesen sind, am Ende vom neuen Schutzmechanismus ausgeschlossen bleiben.
Abschließend bleibt zu sagen, dass die verpflichtende Empfängerüberprüfung etliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Vor allem der ständige Balanceakt zwischen dem Schutz der Kundendaten einerseits und der Herausgabe der Kundendaten andererseits, dürfte Banken künftig vor schwierige Entscheidungen stellen.